Auf der Grundlage des §§ 98 Abs. 1, 99 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.04.2018 (GVBl. S. 74) hat der Kreistag des Landkreises Altenburger Land in seiner Sitzung vom 13.06.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land beschlossen:
§ 1 Träger, Sitz
(1) Die Musikschule ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung des Landkreises Altenburger Land. Der Landkreis als Träger der Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V.
(2) Die Musikschule hat ihren Sitz in Altenburg und gliedert sich in zwei Schulteile.
(3) Der Schulteil in Altenburg trägt den Namen „Johann Ludwig Krebs“. Der Schulteil in Schmölln trägt den Namen „Johann Friedrich Agricola“.
(4) Sofern die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Unterricht auch dezentral in den anderen Städten und Gemeinden des Landkreises durchgeführt werden.
§ 2 Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der außerschulischen Musikerziehung. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zur musischen Betätigung.
(2) Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundlagenausbildung, die Befähigung zum aktiven Musizieren, die Begabtenfindung und –förderung sowie die Vorbereitung für eine spätere musikalische Berufsausbildung (studienvorbereitende Ausbildung).
(3) Mit dem Betrieb der Musikschule werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) verfolgt.
(4) Die Musikschule ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig, es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gebühren
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule erhebt der Landkreis Gebühren nach Maßgabe der jeweilig gültigen Gebührensatzung.
§ 4 Aufbau und Angebot
(1) Die Musikschule bietet Unterricht nach den Empfehlungen des Verbandes deutscher Musikschulen auf der Grundlage des jeweils gültigen Strukturplanes für Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an.
(2) Der Unterricht gliedert sich in
– Grundstufe mit
– Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe mit
– Förderunterricht im Sinne von Begabtenförderung und studienvorbereitender Ausbildung
(3) Der Umfang des angebotenen Unterrichtes richtet sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen des Freistaates Thüringen geltenden Zeiträumen.
§ 5 Schuljahr
Das Schuljahr einschließlich der Ferien richtet sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen des Freistaates Thüringen geltenden Zeiträumen.
§ 6 Aufnahme- und Unterrichtsbedingungen
(1) Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dazu ist das in der Musikschule erhältliche Formular zu verwenden. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung durch deren Personensorgeberechtigten / Erziehungsberechtigten einzureichen.
(2) Der durch die Musikschule auszustellende Gebührenbescheid gilt gleichzeitig als Aufnahmebestätigung. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Aufnahme des Unterrichtes erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn und gilt unbefristet. Aufnahmen während des laufenden Schuljahres sind im Rahmen der Aufnahmekapazität der Musikschule möglich.
(4) Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten. Abweichungen davon sind laut der jeweilig gültigen Gebührensatzung der Musikschule möglich.
(5) Auf schriftlichen Antrag ist eine Änderung der Unterrichtsform (Einzel -, Gruppenunterricht) bei Veränderung der zutreffenden Gebührensätze entsprechend der jeweilig gültigen Gebührensatzung der Musikschule möglich.
§ 7 Beendigung des Unterrichts
(1) Eine Beendigung des Unterrichts (Abmeldung) ist grundsätzlich nur zum 28. Februar des jeweiligen Jahres oder zum Schuljahresende möglich. Die Abmeldung hat spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Termin in schriftlicher Form bei der Musikschule zu erfolgen. Es zählt das Eingangsdatum.
(2) Aus wichtigem Grund ist eine vorzeitige Beendigung mit 4-wöchiger Frist möglich. Wichtige Gründe sind
Für all diese Fälle ist ein schriftlicher Nachweis zur Bestätigung des Beendigungsgrundes beizubringen.
(3) Beendigungen mit sofortiger Wirkung sind aus folgenden Gründen möglich:
§ 8 Unterrichtserteilung
(1) Die Musikschule arbeitet nach den vom Verband deutscher Musikschulen e. V. herausgegebenen Richtlinien.
(2) Festlegungen betreffs Lehrkraft bleiben der Entscheidung des Musikschulleiters vorbehalten. Um die Kontinuität der Ausbildung zu gewährleisten, sind Lehrerwechsel nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Wunsch nach Unterricht bei einem bestimmen Lehrer kann bei der Stundeneinteilung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür an der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
(3) Jeder Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der mit ihm vereinbarten Unterrichtsfächer, darunter Ensemble- und Ergänzungsfächer, verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Darüber entscheidet der/die Leiterin der Musikschule gemäß § 7 (3).
(4) Besondern begabten Schülern kann zur Förderung ihres Talentes auf Vorschlag der Musikschulleitung mit Genehmigung des Landrates zusätzlicher gebührenfreier Unterricht erteilt werden. Voraussetzung dafür sind überdurchschnittliche Leistungen im Unterricht, bei öffentlichen Auftritten, Wettbewerben oder in der Studienvorbereitung. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 8a Aufsichtspflicht
(1) Die Aufsichtspflicht vom Unterricht an der Musikschule beginnt, sobald der Schüler zum vereinbarten Termin den Unterrichtsraum betritt. Sie endet mit der Verabschiedung des Schülers und dem Verlassen des Unterrichtsraumes zum Ende der Unterrichtsstunde.
(2) Bei Konzerten, Durchführung von Probenlagern oder anderen Veranstaltungen der Musikschule außerhalb der Dienstgebäude der Musikschule beginnt die Aufsichtspflicht der Lehrer mit dem Erreichen des vereinbarten Treffpunktes zur vereinbarten Treffzeit durch den Schüler. Sie endet am festgelegten Ort und zum festgelegten Zeitpunkt der Verabschiedung des Schülers.
§ 9 Unterrichtsmittel, Instrumente
(1) Grundsätzlich muss der Schüler für jedes vereinbarte Unterrichtsfach die zur Ausbildung benötigten Unterrichtsmittel einschließlich des Instrumentes für das Instrumentalfach besitzen.
(2) Die Kosten für die benötigten Unterrichtsmittel, das Instrument einschließlich Zubehör und das Notenmaterial trägt der Schüler bzw. tragen die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten selbst.
(3) Bei Bedarf und Verfügbarkeit überlässt die Musikschule dem Schüler Musikinstrumente und Notenmaterial. Die Dauer der Überlassung wird vom Leiter der Musikschule festgelegt.
(4) Die Gebrauchsüberlassung erfolgt gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweilig gültigen Gebührensatzung der Musikschule. Eine Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Instrumente einschließlich Zubehör und Notenmaterial sind in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Eine
Haftung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Leitung
Auf der Grundlage der Richtlinie des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. wird die Musikschule von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet, die über zusätzlich erworbene pädagogische und verwaltungsgemäße Fähigkeiten und Kenntnisse für diese Leitungsaufgabe verfügt. Der Leiter ist für die Erfüllung aller schulischen Aufgaben und die Einhaltung der Satzung verantwortlich. Der Leiter hat neben schulischen Aufgaben Verwaltungsaufgaben zu erfüllen.
Für den Leiter der Musikschule ist ein Stellvertreter zu benennen.
§ 11 Konzerte und Veranstaltungen
(1) Die Musikschule leistet einen Beitrag zum Kulturleben des Landkreises, indem sie Konzerte und Veranstaltungen durchführt oder sich an Veranstaltungen anderer Einrichtungen beteiligt.
(2) Mit künstlerischen Darbietungen vertritt die Musikschule den Landkreis auch über dessen Grenzen hinaus.
(3) Die Teilnahme und Mitwirkung einzelner Schüler oder von Gruppen und Orchestern unter der Bezeichnung Musikschule des Landkreises Altenburger Land bei öffentlichen Veranstaltungen außerhalb des Schulbetriebes ist nur mit Zustimmung der Leitung der Musikschule gestattet und kann aus wichtigem Grund untersagt werden.
§ 12 Haftung
(1) Der Landkreis Altenburger Land übernimmt für alle Schüler der Musikschule die Haftung für Unfälle nur im Umfang seiner Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung ist entsprechend der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die den Schülern durch Dritte zugefügt werden, haftet der Landkreis Altenburger Land nicht.
(3) Die Schüler bzw. ihre Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten haften dem Landkreis gegenüber für Schäden, die sie verschulden, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12a Gleichstellungsbestimmung
Status – und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule des Landkreises Altenburger Land vom 28.04.2003 außer Kraft.